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Transkript Assistierter Suizid – ein rechtsfreier Raum (Ringvorlesung)

(Prof. Dr. Birgit Schröder)
Wir haben uns ein Thema vorgenommen, das wir mal ganz vorsichtig mit einem Fragezeichen versehen haben. "Suizid, assistierter Suizid, ein rechtsfreier Raum?" müssen wir uns überlegen, wollen wir uns überlegen und machen wir uns quasi jetzt gemeinsam auf die Reise. Es ist ein Donnerstagabend, es ist ein emotionales Thema und es ist total schön, dass so viele von Ihnen trotz oder vielleicht gerade wegen des Themas dabei sind.
Und wir wollen einfach mal gucken, was wir am Ende gemeinsam feststellen können, wenn wir uns auf den Weg machen, uns ganz vorsichtig diesem Thema zu nähern. Ganz wichtig vorab, wir brauchen eine Triggerwarnung. In diesem Vortrag geht es um Trigger, also um Auslöser schwieriger Gefühle, Erinnerungen oder Flashbacks. Wir sprechen über Tod, Sterben und Suizid, über Sterbehilfe, und diese Themen können bei einigen Menschen negative Reaktionen auslösen.
Diese Präsentation enthält keine Fotos und auch bewusst keinen Filmbeitrag. Ganz am Ende gibt es ein Foto, das ich für unkritisch gehalten habe, aber trotz allem, seien Sie achtsam, wenn Sie wissen, dass bei Ihnen das möglicherweise schwierige Reaktionen hervorrufen kann. Verzichten Sie bitte auf diesen Vortrag, holen Sie sich Hilfe oder hören Sie ihn wenigstens nicht alleine. Das vorab und dann starten wir.
Vielleicht ganz kurz: Was hat man für anwaltliche Berührungspunkte mit dem Thema? Ich bin Fachanwältin für Medizinrecht und beschäftige mich mit medizinrechtlichen Fragestellungen. Und der Suizid spielt in drei Komponenten dort eine Rolle.
Einmal gibt es Menschen, die sich beraten lassen für sich selber oder für Angehörige, wenn sie mit den Gedanken spielen, einen Suizid zu begehen und dabei vielleicht Hilfestellung in Anspruch nehmen möchten oder müssen. Da geht es dann sozusagen darum, was ist legal, was ist illegal, wo gibt es vielleicht auch eine rechtliche Grauzone? Was geht in Deutschland vielleicht auch tatsächlich nicht? Dann geht es auch so um diese Fragen: Sterbehilfetourismus im weitesten Sinn.
Dann berührt uns das Thema auf der Fortbildungsebene. Vor allen Dingen Fortbildungen für Kliniken, für Ethikkommissionen, die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ja gezwungen sind, ob sie wollen oder nicht, sich irgendwie zu diesem Thema zu positionieren. Und da natürlich ein bisschen rechtliche, anwaltliche Unterstützung benötigen, um da dann auch quasi den rechtlichen Rahmen abzustecken.
Und dann ein Thema, was für mich vielleicht eines der emotionalsten Themen tatsächlich ist, ist das Thema Haftung. Jetzt kann man fragen, Suizid und Haftung klingt jetzt vielleicht erst mal, ja, vielleicht sogar abwegig, aber es gibt Fälle, wo Suizide zur Haftung führen können. Das, was Sie vielleicht im Kopf haben, ist jetzt ein sogenannter Schienensuizid, wo es vielleicht um die Lokführer geht. Tatsächlich gibt es aber Suizide in Krankenhäusern und insbesondere auch in psychiatrischen Einrichtungen. Und wenn sich ein Patient in einer psychiatrischen Einrichtung das Leben nimmt, dann ist es in der Regel so, dass Angehörige die Frage aufwerfen, ob man diesen Suizid nicht hätte verhindern können, ob nicht sozusagen gerade in einer psychiatrischen Einrichtung so etwas gar nicht möglich sein darf.
Und ich habe einen Fall vor einigen Jahren vertreten, den kann ich hier ruhig erzählen, weil er auch nicht aus Norddeutschland kam. Den würde ich Ihnen ganz kurz schildern, um Sie auch so ein bisschen für das Thema zu sensibilisieren. Da war ein junger Mann Mitte zwanzig, diverse Vorerfahrungen im psychiatrischen Bereich. Ehefrau, gesetzliche Betreuerin. hat sich wieder einmal, muss man sagen, selbst auf eigenen Wunsch in die Psychiatrie begeben, in einem ganz akuten Krankheitsschub, wurde dort behandelt, am Anfang fixiert, alles mit gerichtlicher Beteiligung, darum ging es auch gar nicht, und hat dann irgendwann, nachdem die Fixierung beendet wurde, einen Weg gefunden, sich zu suizidieren, indem er ein kleines Gästehandtuch, was Sie möglicherweise alle in Ihrem Bad haben, in so kleine Streifen gerissen hat, dass es ihm gelungen ist, sich am Abflussrohr des Waschbeckens zu suizidieren. Ist dann aufgefunden worden, reanimiert worden, intensivmedizinisch betreut worden und dann nach drei Tagen verstorben.
Das ist ein Haftungsfall tatsächlich für die Klinik und dann gilt es eben zu klären, gab es Möglichkeiten, das zu verhindern oder war das etwas, was nicht verhinderbar war? So bitter das dann auch für den Einzelnen, seine Angehörigen und auch das gesamte Umfeld sein mag. Das also zu den anwaltlichen Berührungspunkten zu diesem Thema.
Wenn wir dann mal weiter gucken, dann können Sie sich ja mal fragen - Sie können auch gerne mal in den Chat schreiben - was haben Sie so für Assoziationen, wenn Sie hören Suizid, oder Selbsttötung, Selbstmord? Ich habe mal völlig wahllos drei Namen aufgeführt, die, finde ich, relativ exemplarisch so in den Jahren stehen. Ganz unterschiedliche Menschen, also ein Sportler, ein Musiker, jemand aus dem Umfeld eines Fußballers. Menschen, die den Suizid für sich gewählt haben und an der Stelle letztendlich sich entschieden haben, dem Leben den Rücken zu kehren.
Und da kann man sich natürlich einfach mal fragen: Was sind so Ihre ersten Assoziationen, wenn Sie an dieses Thema denken und wenn Sie über dieses Thema hören? Letztendlich muss man sagen, die ganze Debatte, über die wir jetzt heute hier sprechen wollen, ist eigentlich uralt. Sie ist so alt wie die Menschheit, weil Änderungen des Therapieziels, das Unterlassen von Therapiemaßnahmen, aber auch Unterstützungsmaßnahmen des Suizids sind immer schon Thema gewesen.
Sie sind auch schon immer seeehr, sehr kontrovers diskutiert worden. Und das, was vielleicht neu ist, ist die Tatsache, dass wir – und das wird heute ja auch unser Thema sein zweitausendzwanzig – eine Entscheidung unseres Bundesverfassungsgerichts dazu bekommen haben, die von vielen erhofft, aber von wenigen so in der Klarheit erwartet wurde. Und vielleicht nehmen Sie das mal so als Gedanken mit, und Sie können ja dann für sich selber mal bewerten, was Sie ganz persönlich davon halten, wie Sie ganz persönlich sozusagen, dazu stehen, ob Sie dem Suizid eher kritisch gegenüberstehen, oder ob Sie dem Ganzen eher offen gegenüberstehen.
Wenn wir uns das Ganze dann anschauen, dann haben wir natürlich ganz unterschiedliche Emotionen, ne? Das ist immer so. Das heißt, je genauer man das Ganze betrachtet, desto unterschiedlicher ist das, was Menschen dazu empfinden. Und häufig ist es tatsächlich so, dass Suizid bei vielen eben ein gewisses Unverständnis auslöst, vielleicht auch eine gewisse Befremdlichkeit.
Wenn Sie eher einen religiösen Hintergrund haben, dann kann es eben auch durchaus sein, dass Sie sagen: „Suizid ist etwas, da kann ich überhaupt gar nichts mit anfangen. Für mich ist das Leben von einer höheren Macht gegeben und muss deswegen auch von ihr genommen werden." Das heißt, ich bin sozusagen gar nicht derjenige, der an der Stelle darüber entscheiden darf. Wenn Sie eher jemand sind, der den Autonomiebegriff des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen in den Vordergrund stellen möchte, dann empfinden Sie vielleicht die Selbsttötung als höchsten Akt der Autonomie. Nach dem Motto: „Wer, wenn nicht ich darf sozusagen über mein Leben entscheiden?"
Das kann man ganz kontrovers diskutieren, ist an der Stelle auch sicherlich gar keine juristische Frage, sondern vielleicht eine philosophische, vielleicht für den einen oder anderen auch eine religiöse Frage. Aber es zeigt eben, wie schwierig es an der Stelle letztlich ist, da auch erstmal überhaupt eine gemeinsame Linie zu finden. Und wir werden im Verlauf sehen, dass wir wohl als Gesellschaft eine gemeinsame Linie finden sollten, um die anstehenden Fragen so zu besprechen, zu diskutieren, damit wir irgendwie einen Konsens finden können, wie wir mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen. Dieser Entscheidung ist wie bei allen Urteilen gemein, dass das Bundesverfassungsgericht etwas festgestellt hat und jetzt sozusagen der Gesetzgeber aufgerufen ist, mit diesen Feststellungen seinen Gestaltungsspielraum zu nutzen. Und das kann er jetzt entweder so tun, dass er an der Stelle tätig wird. Er kann es auch theoretisch so machen, dass er nicht tätig wird. Auch das ist ja eine Entscheidung. Und wenn er sich für das Tätigwerden entscheidet, dann kann er natürlich ganz unterschiedlich tätig werden, unterschiedliche Gestaltungsspielrahmen nützen.
Und wir werden sehen, wie schwierig das möglicherweise ist, hier dann auch als Gesetzgeber tätig zu werden und hier an der Stelle überhaupt eine zufriedenstellende Lösung zu finden, wenn es sie denn überhaupt gibt. Worum geht es heute Abend nicht? Und das ist ja vielleicht für den einen oder anderen von Ihnen immer ganz besonders wichtig zu wissen: Worum geht es eigentlich nicht? Es geht uns heute Abend hier im Rahmen der Debatte nicht um den Suizid allgemein.
Es geht uns nicht um Appellsuizide, es geht uns nicht um die Sterbehilfedebatte allgemein, Tötung auf Verlangen. Es geht nicht um die terminale Sedierung, um Sterbefasten, um die Rechtslage im Ausland, um das ärztliche Berufsrecht oder um Auswirkungen auf mittelbar Betroffene, sondern es geht uns nur in Anführungsstrichen um Menschen, die sich mit zum Beispiel ärztlicher Hilfestellung das Leben nehmen möchten. Jetzt können Sie sagen: „Dann sind wir zügig fertig." Das, wie soll ich sagen, kann so sein, muss aber nicht. Ich glaube eher nicht, weil es bleibt noch ganz, ganz viel übrig.
Vom Begriff her, Suizid, für die Lateiner unter Ihnen, "sui cedere", sich selbst töten, ist definiert als die vorsätzliche Beendigung des eigenen Lebens. Wenn Sie von der Begrifflichkeit herkommen und den Autonomiebegriff bevorzugen, dann finden Sie vielleicht den Begriff Freitod besser. Wenn Sie es eher kritisch sehen, wählen Sie vielleicht eher den Begriff Selbstmord. Wenn Sie da eher medizinisch rangehen, gibt es einen ICD-10-Code, den man dann möglicherweise auf einer entsprechenden ärztlichen Dokumentation finden würde.
Ganz kurz, damit wir das noch einmal alle sozusagen präsent haben: Wir unterscheiden im Wesentlichen drei Formen der Sterbehilfe, um die es nicht geht, aber die wir quasi brauchen, um sauber den Beihilfebegriff zu kriegen. Es gibt die aktive Sterbehilfe. A verabreicht B eine tödlich wirkende Injektion, ist strafbar, müssen wir nicht diskutieren. In anderen Ländern straflos, bei uns eben rechtswidrig. Passive Sterbehilfe, da finde ich persönlich dieses Bild so schön, wenn wir der Natur den Lauf lassen, wenn wir nicht mehr kurativ behandeln, sondern nur noch palliativ. Also wenn es nicht mehr darum geht, eine Krankheit zu bekämpfen, der heilende Ansatz nicht mehr im Vordergrund steht, sondern, wenn wir nur noch Symptome lindern. Wenn wir wieder Lebensqualität versuchen zu geben, eben in dem Rahmen, was noch möglich ist. Dann gibt es die indirekte Sterbehilfe. Die ist ebenso wie die passive Sterbehilfe straflos. Das heißt, die Lebensverkürzung tritt als Nebenfolge einer Schmerzbehandlung ein. Damit ist eben gemeint: Ich sorge dafür, dass jemand schmerzfrei oder zumindest schmerzgelindert ist. Und wenn sich dadurch zufällig dann die Lebensspanne verkürzt, dann ist das, als, man nennt es unbeabsichtigte Nebenfolge straflos.
Und uns geht es um die Beihilfe im Sinne von 27 Strafgesetzbuch. Das heißt, die Förderung der Haupttat, beispielsweise durch das Besorgen oder Bereitstellen eines tödlich wirkenden Medikaments. Juristisch ist es so, dass Beihilfehandlungen straflos sind. Sie sind straflos, weil wir keine rechtswidrige Haupttat haben. Für die unter Ihnen, die Begrifflichkeiten lieben, das nennt man das Prinzip der limitierten Akzessorietät, was eben letztlich meint, dass eine straflose Haupttat, nämlich die Selbsttötung, eine straflose Beihilfehandlung bedingt und andersrum.
So. Beihilfe heißt also Unterstützung bei der Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung. Und das ist ganz wichtig, das versuchen Sie tatsächlich im Hinterkopf zu behalten. Die sogenannte Tatherrschaft, die muss beim Sterbewilligen, beim Betroffenen liegen. Das meint, ich muss bis zum Schluss sozusagen in der Lage sein, die ganze Handlung zu steuern, sie auch zu unterbrechen oder auch abzubrechen. Und deswegen ist es so wichtig, dass ich als Betroffener zum Beispiel ein tödlich wirkendes Medikament selber einnehmen muss. Die Tatherrschaft wäre dann nicht gegeben, wenn es mir jemand spritzen würde, weil ich dann eben gerade nicht mehr diese Tatherrschaft habe.
Ich bin kein Freund von Zahlen, judex non calculat, aber ich fand es sehr eindrucksvoll. Ich weiß nicht, was Sie geschätzt hätten, wenn man Sie gefragt hätte, wie viele Personen nehmen sich in Deutschland das Leben? Es sind rund neuntausendzweihundert im Jahr 2020 gewesen. Finde ich persönlich eine relativ abstrakte Zahl. Eindrucksvoller finde ich fünfundzwanzig Personen pro Tag. Also man stelle sich mal so eine Schulklasse mit fünfundzwanzig Personen vor und das ist die Anzahl der Personen, die sich Tag für Tag gegen das Leben und für den Suizid entscheidet. Männer dominieren das sehr stark und das Durchschnittsalter unterscheidet sich jetzt bei Männern und Frauen nicht so wahnsinnig. Liegt bei knapp sechzig Jahren. Insgesamt ist es so - um auch mal was Positives zu berichten - dass, von 1980 betrachtet tatsächlich sich das ungefähr halbiert hat. Was ja, finde ich, einfach mal eine positive Nachricht ist, wenn man in diesem schwierigen Thema irgendwo auch mal was Positives finden möchte. Und die häufigste Suizidmethode in Deutschland ist das Erhängen, Strangulieren oder Ersticken. Ungefähr die Hälfte der Männer und rund ein Drittel der Frauen wählen diese Art der Selbsttötung. Was man sagen kann, ist: Je älter Sie werden, desto größer ist statistisch das Risiko, dass Sie sich für einen Suizid entscheiden.
Das Problem, was wir hier haben: dass wir überhaupt gar nicht wissen, über welche Personenanzahl wir überhaupt sprechen, weil Beihilfehandlungen statistisch nicht gesondert erfasst werden bei uns. Das ist in der Schweiz anders, aber bei uns haben wir dazu gar keine Zahlenwerte. In der Schweiz ist es so, dass wir für 2018 mal Zahlen haben. Rund sechshundertachtzig Frauen und knapp fünfhundert Männer haben sich für die Beihilfe zum Suizid entschieden. 2020 waren es rund tausenddreihundert Menschen und die Sterbehilfeorganisation Dignitas hat tatsächlich mal ausgewiesen, wie viele Sterbehilfe-Touristen es gibt und das waren immerhin vierundachtzig im Jahre 2020.
Letztendlich ist es so, dass man sagen kann, dass Menschen, die sich gegen das Leben entscheiden die größte Gruppe der Menschen sind, die weltweit durch Gewalt zu Tode kommen. Man geht in Deutschland ungefähr von hunderttausend Suizidversuchen aus. Was natürlich, finde ich, auch noch mal eine ganz eindrucksvolle Zahl letztendlich ist.
Einmal das schweizerische Strafgesetzbuch, damit Sie das so ein bisschen einordnen können, auch im Vergleich zu unserer Rechtslage: Die sagen, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und diese selbstsüchtigen Methoden, oder diese selbstsüchtigen Beweggründe, die sind in der Regel eben nicht erfüllt, sodass sie in der Mehrzahl der Fälle sozusagen dann straflos Beihilfe leisten können. Also selbstsüchtige Beweggründe wäre etwas, wenn Sie ans Erbe gelangen wollen, also was wir in Deutschland vielleicht mit dem Habgierbegriff bezeichnen würden.
Bei den Begehungsarten unterscheiden wir harte und weiche, wer auch immer sich diese Adjektive überlegt hat. Und bei weichen Suizidmethoden ist ja das Kennzeichen, wenn man so will, dass sie keine sichtbaren Körperspuren hinterlassen. Also der Suizid durch Tabletten, durch Drogen, hinterlässt eben einen Menschen mit einer unversehrten Hülle. Anders als das beispielsweise beim Schienensuizid der Fall ist oder bei einem Sturz aus großer Höhe, wäre das eben so, dass die Hülle noch unversehrt bleibt. Was natürlich auch wieder ein Stück weit Auswirkungen für die Menschen hat, die denjenigen dann vorfinden. Also entweder die Angehörigen, der Notarzt, Polizei, Rettungsdienst. Auch das sicherlich etwas, was man im Hinterkopf behält.
Damit Sie mal eine Dimension haben: Was kostet so was eigentlich? Es gibt den Verein Sterbehilfe mit Sitz in Hamburg und der Schweiz und der hat auf seiner Homepage, das sind die offiziellen Zahlen, die ich jetzt der Homepage entnommen habe, tatsächlich rund tausendzweihundert Mitglieder und sagt, im Jahre 2021 hundertdreißig Menschen knapp im Suizid begleitet zu haben. Achtzehn soll das jüngste Mitglied und neunundneunzig das älteste gewesen sein. Es gab wohl auch sieben Doppelsuizide von Ehepaaren.
Und angeboten werden drei Formen der Suizidbegleitung: oral, also der Sterbewillige trinkt etwas, durch Vereinsmitarbeitende, die das unterstützen; dann oral, in dem Moment, wo Angehörige dabei sind; oder intravenös, das heißt, da wird dann vorher ein Zugang gelegt und dann wird eine tödlich wirkende Substanz auf diese Art und Weise zugeführt. Hier ist es auch wieder so, dass Sie natürlich einen Mediziner brauchen, der den Zugang legt, aber der Sterbewillige natürlich wieder den Zeitpunkt bestimmt und bestimmt, ob er überhaupt sozusagen im wahrsten Sinne des Wortes den Knopf dann drückt.
Kosten, interessanterweise, richten sich nach der Mitgliedschaft und liegen so zwischen zweitausend Euro und siebentausend Euro beziehungsweise zweitausendzweihundert Schweizer Franken und siebentausendsiebenhundert Schweizer Franken. Können Sie ja für sich mal reflektieren, ob Sie sagen: „Finde ich viel oder finde ich wenig."
Die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben hat auf ihrer Seite tatsächlich nur den Hinweis, dass sie im Einzelfall auch eine Freitodbegleitung vermittelt und dafür auf Ärzte und Juristen zurückgreift, die eben bestimmte Sicherheitsstandards einhalten. Was das genau ist, wird jetzt nicht so im Detail erläutert aber findet man dann, wenn man ein bisschen genauer hinguckt, durchaus.
Ich möchte Sie, bevor wir zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommen, noch auf etwas hinweisen, was auch stark in der Presse diskutiert wurde, was schon ein bisschen zurückliegt, aber was, glaube ich, für unsere Debatte ganz wichtig ist. Und zwar hat unser Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Extremfällen der Staat Menschen, die schwer und unheilbar erkrankt sind, den Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten nicht verwehren darf. Und das hat man begründet mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Und das Gericht sagt, dieses umfasse auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Voraussetzung sei, dass der Patient, so wörtlich, seinen Willen frei bilden und dementsprechend handeln kann.
Und unser Bundesgesundheitsministerium hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 2018 angewiesen, sämtliche Anträge von Bürgern abzulehnen - wird in der Presse als sogenannter Nichtanwendungserlass von Herrn Spahn auch diskutiert - das bedeutet, keiner, der so einen Antrag gestellt hat, hat je die Genehmigung bekommen. Es sind mittlerweile natürlich viele Menschen verstorben und man möchte sozusagen das Bundesinstitut offensichtlich da rauslassen. Unter klarer Missachtung dessen, was das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat. So, und jetzt kommen wir endlich, lange Vorrede, aber jetzt ist es sieben und der ideale Zeitpunkt, sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beschäftigen.
Diese Entscheidung vom sechsundzwanzigsten Februar 2020 ist nach meinem Dafürhalten ein bisschen untergegangen. Wie so viele spannende Themen ist sie der Corona-Pandemie zum Opfer gefallen, weil man einfach viele andere wichtige Themen hat. Und diese Entscheidung, die ich wirklich für sehr, sehr zentral halte, hat nicht das Echo bekommen, was sie vielleicht wirklich verdient hätte. Sie sehen jetzt hier so eine Vielzahl von Aktenzeichen. Das heißt einfach nur, dass mehrere Verfahren verbunden wurden, ne? Also nicht, dass Sie sich wundern. Normalerweise gibt es immer nur ein Aktenzeichen, aber hier gab es eben eine Verbindung mehrerer Verfahren. Deswegen sind das so viele Aktenzeichen. Sie sehen aber auch die letzten Ziffern, das ist ja immer das Jahr. Also die Verfahren sind aus '15 und '16 und wurden dann 2020 entschieden. Der Jurist wird sagen: „Das ist schnell." Der Betroffene wird sagen: „Das hat ewig gedauert."
Worum geht es? Es geht um Paragraf zweihundertsiebzehn. Zweihundertsiebzehn sagt, dass derjenige unter Strafe stehen soll, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, wenn er irgendwie geschäftsmäßig tätig wird. Und dagegen, also gegen diese Norm – ich zeige sie Ihnen gleich noch mal im Originaltext – haben sich verschiedene Vereine gewandt, unter anderem auch der Verein, den ich Ihnen eben gezeigt habe, mit Sitz in Deutschland und der Schweiz, aber auch Patienten, Ärzte, Rechtsanwälte, die eben gesagt haben: „Diese Norm geht nicht. Diese Norm ist verfassungswidrig. Sie steht nicht im Einklang mit unserem Grundgesetz." Und vorausgegangen war eine Debatte zweitausendfünfzehn im Bundestag und dort hatte man eben gesagt, man wolle sogenannten Sterbehilfevereinen, Sterbehilfeorganisationen eine Tätigkeit in Deutschland unmöglich machen. Man wollte Suizidbeihilfe verbieten. Man wollte vor allen Dingen eine Kommerzialisierung und eine, so hat man es gesagt, Normalisierung verhindern. Man hatte große Sorge vor gesellschaftlichen Folgen. Das Dammbruch-Argument ist da bemüht worden und hat gesagt, das soll so nicht sein. Und als der Gesetzgeber tätig geworden ist, da hat man eigentlich schon gewusst, das wird ganz schwierig.
Der Wortlaut des Gesetzes hatte schon von Anfang an zu Verwirrung und Missverständnissen geführt. Ärzte haben gefürchtet, dass man schon alleine dieses Gespräch mit dem Sterbewilligen, dass es da schon strafrechtliche Konsequenzen gibt. Und die Musterberufsordnung damals der Bundesärztekammer hat auch die Beihilfe zum Suizid explizit untersagt, ist mittlerweile geändert worden. Aber auch heute sagt die Bundesärztekammer in einer Presseerklärung noch, die Beihilfe zum Suizid sei keine ärztliche Aufgabe.
So sieht Paragraf zweihundertsiebzehn zu dem Zeitpunkt aus. Inzwischen, wie gesagt, ist er entfallen, weil verfassungswidrig. Und da sehen Sie schon auch in der Formulierung die Problematik: Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und dann gibt es im Absatz zwei eine Privilegierung für den Angehörigen und da sehen sie eben schon dieses "geschäftsmäßig". Und geschäftsmäßig war eben ursprünglich so gedacht für Sterbehilfevereine, aber man hat "geschäftsmäßig" so interpretiert, dass das schon immer gegeben sein könnte, wenn eine gewisse Wiederholungsgefahr besteht. Und diese Wiederholungsgefahr könnte man sehen bei jedem Palliativmediziner, bei jedem Arzt, der mit mehr als einem Patienten sich über dieses Thema unterhält. Und deswegen ist eben von ärztlicher Seite hier ein ganz, ganz erhebliches Strafbarkeitsrisiko gesehen worden, was eben dazu geführt hat, dass man gesagt hat, diese Norm steht nicht im Einklang mit unserem Grundgesetz.
So, und jetzt kriegen Sie in Originalwortlaut, denn das kann keiner so schön wie das Bundesverfassungsgericht, einmal die Leitsätze. Das ist relativ viel, aber ich bin ein großer Fan der Leitsätze, weil, wenn Sie die Entscheidung lesen, das ist ja noch viel, viel mehr und das ist wirklich, finde ich, sehr, sehr gut zusammengefasst und auch von den Formulierungen so, dass man das, finde ich, sehr gut auf den Punkt gebracht hat. Insofern sehen Sie es mir nach, wenn ich Sie jetzt mal durch diese trockene juristische Materie hier schicken muss. Ich finde, es lohnt sich. Ansonsten holen Sie sich einen Kaffee und kommen Sie in fünf Minuten wieder. Es dauert auch nicht so lange.
Es beginnt damit, und das ist ganz wichtig, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht betont wird. Das ist ja normiert in den Artikeln zwei und eins unseres Grundgesetzes und da steht so lapidar: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben." Das ist ein Statement, vor allen Dingen vorangestellt. Und dann geht es weiter: "Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen." Auch das ist eine Aussage, ne. "Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen." Das mag jetzt vielleicht für den einen oder anderen nicht so eindrucksvoll klingen, aber das ist es tatsächlich.
Also das Bundesverfassungsgericht, wenn wir diese Sätze mal auf den Punkt bringen, sagt: „Ich habe das Recht, mein Sterben selbst zu bestimmen." Ich darf für mich sagen, wann soll es zu Ende sein und Gesellschaft und Staat dürfen sozusagen mein Verständnis von Lebensqualität und meine Auffassung von Sinnhaftigkeit gar nicht infrage stellen, sondern meine Autonomie umfasst es, das für mich alleine zu entscheiden. Und ich darf mir sogar bei Dritten Hilfe holen, wenn sie mir Hilfe anbieten. Also ich muss das nicht alleine machen.
So, jetzt wird es ein bisschen juristisch. "Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungswegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in Paragraf zweihundertsiebzehn, Absatz eins, StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen." Damit sagt das Bundesverfassungsgericht: Lieber Gesetzgeber, als du 217 erfunden hast, bist du übers Ziel hinausgeschossen. Dann geht es weiter: „Das Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen." Das ist immer so. Staatliche Maßnahmen müssen immer verhältnismäßig sein. Dafür ist eine strenge Prüfung erforderlich. Und dann wird weiter ausgeführt: „Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision des Staates, die Autonomie suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen."
Das ist das, was wir juristisch als Abwägungsentscheidung bezeichnen. Das ist ganz häufig so, dass mehrere Güter auf Verfassungsrang sozusagen miteinander in Konkurrenz treten können. Stellen Sie sich eine Waagschale vor, in der Sie das eine tun, die Autonomie beispielsweise, und die andere Waagschale den Lebensschutz. Und dann gucken Sie, wo für Sie sozusagen das Ganze hingeht, wo der Ausschlag letztlich ist. Sie haben es gleich geschafft. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiv präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.
Das heißt, es wird jetzt nicht gesagt, man darf das gar nicht regeln, sondern es wird gesagt: „Grundsätzlich darf man das regeln, aber man muss eben hier versuchen, Ausgleich zu schaffen." Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Paragraf zweihundertsiebzehn, Absatz eins StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit bleibt. Da wird noch mal betont, warum das verfassungswidrig ist, ne, weil es den Einzelnen zu sehr einengt, ihn zu sehr limitiert. Und für die Ärzteschaft insbesondere ein ganz wichtiger Schlusssatz: Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten. Das heißt, ich habe sozusagen keinen Anspruch drauf. Also im juristischen Sinne kann ich das nicht einfordern, sondern ich kann anfragen, aber wenn jemand sagt: „Ich helfe nicht", dann ist das in Ordnung. Das kann er dann mit seinem ärztlichen Ethos, mit seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit oder womit auch immer begründen oder muss es auch gar nicht begründen, aber ich kann sozusagen diese Hilfe nicht einfordern.
Das sind die Gedanken, die das Bundesverfassungsgericht sich gemacht hat und jetzt schauen wir einfach mal, wie ist es bewertet worden? Wie gesagt, die Entscheidung ist ja schon zwei Jahre alt, aber sie ist, glaube ich, allgemein sehr positiv aufgenommen worden, insbesondere von Betroffenen, also von Patienten, die in der letzten Lebensphase sind, die sich diese Entscheidung gewünscht haben. Auch in der Ärzteschaft gab es ein eher geteiltes Echo. Positiv aufgenommen wurde aber auf jeden Fall, dass dieses Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben noch mal so formuliert wurde, auf den Punkt gebracht wurde, dass man das auch abgeleitet hat aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass dieser Sterbewunsch grundsätzlich auch zu respektieren ist, dass er für alle Phasen des Lebens gilt und jetzt nicht beschränkt ist auf Menschen, die unheilbar erkrankt sind. Und grundsätzlich reicht der Sterbewille als solcher aus.
Das wiederum hat jetzt als Konsequenz, dass Paragraf zweihundertsiebzehn wegfällt. Und zwar in dem Moment, wo die Entscheidung veröffentlicht wurde, weil er damit verfassungswidrig erklärt wurde. Und wenn etwas verfassungswidrig ist, dann ist es sozusagen so, als hätte es das gar nicht gegeben. Es fällt dann weg. Also niemand kann dann eben mehr bestraft werden wegen zweihundertsiebzehn. Und das heißt eben im Umkehrschluss auch, dass jetzt wieder Sterbehilfeorganisationen dann auch tätig werden können. Das ist die Konsequenz dieser Entscheidung.
Jetzt kann man sich natürlich überlegen: Welche Anforderungen muss ich denn überhaupt irgendwie erfüllen? Muss ich überhaupt Anforderungen erfüllen? Und letztlich möchte man eben gerne, dass Suizidwünsche auf einer frei verantwortlichen, wohlüberlegten und einigermaßen konstanten Entscheidung berufen. Geboten sein kann zum Beispiel eine Beratung im Vorfeld, eine palliativmedizinische Behandlung. Da kann man sich unterschiedliche Dinge vorstellen. Was man nicht einfordern kann, ist ein Anspruch gegen Dritte auf Beihilfe. Das heißt, ich kann von niemandem verlangen, weder von Angehörigen noch von Ärzten, dass sie mich dabei unterstützen, wenn ich Suizid begehen möchte.
So, jetzt haben wir die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und daraus folgt natürlich: Der Gesetzgeber ist wieder aufgerufen, sich zu überlegen, wie geht er damit um?
Und das hat er sich noch nicht überlegt, jedenfalls nicht bis heute. Und er hat jetzt einen Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums kann er natürlich bestimmte Schutz- und Qualitätssicherungskonzepte etablieren. Was er aber nicht darf, ist, dass er die Motive bewertet. Und er kann jetzt zum Beispiel so reagieren, dass er ein Sterbehilfegesetz auf den Weg bringt, die Beihilfe zum Suizid regelt. Er kann zweihundertsiebzehn reformieren, er kann ein Selbsttötungshilfegesetz oder wie auch immer das dann heißt auf den Weg bringen. Egal, was er macht, er muss aber berücksichtigen, dass er das, was das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, auch umsetzt. Und das wiederum bedeutet, man muss sich überlegen, ob man hier überhaupt neue Strafbarkeitsrisiken schaffen will. Man muss überlegen, ob man abschrecken möchte durch neue Strafbarkeitsregelungen und man muss sich auch überlegen: Wie gehe ich mit der Autonomie des Einzelnen um? Und muss gucken, dass man nicht in eine sehr paternalistische Debatte hier abgleitet. Aber grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht auch gesagt, ist der Gesetzgeber eben frei.
Und was ich mal aus der anwaltlichen Tätigkeit berichten kann, ist, dass dieses Urteil zwar mit etwas Verzögerung und sicherlich weniger als ohne Corona, aber durchaus bei Menschen angekommen ist, und zwar vorwiegend bei Menschen mit schwersten Erkrankungen, die mit einem Verlust der Lebensqualität einhergehen. Also so Erkrankungen, Multiple Sklerose, COPD, amyotrophe Lateralsklerose, also schwere Erkrankungen, die nach und nach dazu führen, dass jemand immer weniger Lebensqualität hat. Und wir sehen eben schon, dass in Kliniken und auch bei Ärzten angefragt wird, wie man denn jetzt dazu steht. Das heißt, kann ich denn da jetzt Hilfe erwarten? Ja oder nein?
Und es ist gar nicht so einfach, können Sie sich vorstellen, auch sicherlich in Abhängigkeit der Trägerstruktur, sich für ein Krankenhaus zu positionieren in diesem ganzen, etwas unübersichtlichen Konglomerat. Und so in der Beratung würde ich fast sagen, ist es wirklich von der Trägerstruktur unabhängig, weil es eben ganz schwierig ist, hier überhaupt innerhalb der Häuser eine gemeinsame Linie zu finden.
Und das Problem ist, dass diese ganze Debatte eben nicht so sehr juristisch ist. Ich würde fast sagen, sie ist am wenigsten juristisch, weil sie hat halt theologische Aspekte, philosophisch, ethisch, medizinisch, politisch und sicherlich auch juristisch, aber gar nicht so sehr juristisch, wie man vielleicht auf den ersten Blick meint. Und wir befinden uns, wie so oft, im Spannungsverhältnis zwischen Autonomie oder Selbstbestimmtheit und dem Wissen, dass nicht jeder Wunsch frei verantwortlich getroffen wird und nicht jeder Sterbewunsch konstant ist, sondern vielleicht auch Schwankungen unterliegt. Es ist das alte Thema um Autonomie und Freiheit und Lebensschutz, was Sie ja auch beispielsweise aus der Abtreibungsdebatte kennen und was ja jetzt auch noch mal in der Diskussion um die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, gerade so in der letzten Zeit debattiert worden ist.
Was wir tun müssen, wenn wir über Beihilfe zum Suizid sprechen, ist, dass wir uns darüber im Klaren sind, dass das Ganze nichts mit Tötung auf Verlangen zu tun hat und dass das Bundesverfassungsgericht auch nichts zu Tötung auf Verlangen gesagt hat. Das heißt, nur dann, wenn ich bis zum Ende Herr meines Verfahrens bin, wenn die Tatherrschaft bei mir liegt als Sterbewilliger, nur dann, aber auch nur dann darf man mir straflos dabei helfen. In dem Moment, wo jemand anders Hand anlegt, im wahrsten Sinne des Wortes, bleibt es strafbar.
Und so sieht zweihundertsechzehn aus: Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Das bedeutet, wenn Sie jemanden bitten, Sie zu töten, weil Sie vielleicht es aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr alleine können, dann ist das keine Beihilfe zum Suizid, sondern eine Tötung auf Verlangen und die hat in dieser Debatte sozusagen gar nichts verloren. Ich betone das deswegen, weil man geneigt ist, in dieser Debatte um die Beihilfe zum Suizid auch häufig so ein bisschen diese allgemeine Sterbehilfe-Debatte zu tangieren. Und das ist hier wirklich etwas, was unbeeindruckt von der Entscheidung weiterhin so gilt. Da hat sich nichts geändert.
Was kann man jetzt tun? Man kann niedrigschwellige Beratungsangebote machen, man kann die palliativmedizinische Versorgung stärken, man kann so ein Beratungs- und Begleitnetzwerk installieren. Da haben sich die Leopoldiner mal was zu überlegt. Das kann man alles machen. Man kann auch-- und da gibt es eben ganz kurzfristig, nämlich Anfang letzten Jahres vom 29.01., auch Gesetzesentwürfe, die durchaus auch parteiübergreifend auf den Weg gebracht worden sind, die sich unterschiedliche Dinge überlegt haben. Herr Lauterbach hat ja mittlerweile durch seine Funktion als Gesundheitsminister erklärt, er würde das nicht mehr unterstützen, sondern würde sich da so ein bisschen zurückziehen. Es hat am 21. April eine Orientierungsdebatte zu diesem Thema gegeben, wo eben sich so ein bisschen rauskristallisiert hat, man hat so unterschiedliche Ideen, wie man das regeln möchte. Es gibt so Ideen, dass man bestimmte Menschen ausschließen möchte, Minderjährige zum Beispiel, Menschen mit psychischen Erkrankungen, dass man so ein Sicherheitsnetz sich vorstellt durch Beratungsstellen, aber keiner dieser Gesetzesentwürfe ist im Moment so weit, dass der jetzt wirklich kurz vor der Zielgeraden steht. Was man sagen kann, ist, dass eigentlich all diese Entwürfe eines gemeinsam haben. Sie betonen sozusagen die Anforderungen an den Sterbewilligen. Das heißt, er muss einwilligungsfähig sein. Das Ganze muss frei verantwortlich, konstant und wohlerwogen sein. Das heißt, man stellt sich so eine Abwägungsentscheidung vor im Sinne eines Bilanzsuizids. Und bei allen wird betont, die Tatherrschaft muss beim Sterbewilligen liegen.
So, wir befinden uns aber auf der Zielgeraden. Sie haben es also gleich geschafft. Haben wir jetzt einen rechtsfreien Raum oder haben wir ihn nicht? Ich würde sagen, wir haben keinen, weil wir haben letztlich das, was wir hatten, bevor es zweihundertsiebzehn überhaupt gab. Was wir aber haben, ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die wir nicht ignorieren dürfen. Das bedeutet, der autonome Mensch hat das Recht zu sagen, ich möchte sterben und ich möchte Hilfe in Anspruch nehmen. Unklar zum jetzigen Zeitpunkt ist, wie man das organisiert. Also das Verfahren, die Rahmenbedingungen, Ausschlussgründe, das ist noch unklar. Aber klar ist, dass der Einzelne das so für sich entscheiden kann. Ob man das dann wissenschaftlich evaluiert, ob man da ein Register einführt oder wie man das im Einzelnen macht, das ist sozusagen etwas, was viel, viel später noch zu diskutieren ist. Aber diesen grundsätzlichen Gedanken, meine Autonomie ermöglicht es mir, auch über mein Lebensende zu entscheiden, den müssen wir berücksichtigen und dem muss man irgendwie Rechnung tragen.
Und in diesem Sinne bedanke ich mich an der Stelle für Ihre Aufmerksamkeit. Ich bedanke mich dafür, dass Sie offen waren, sich überhaupt mit diesem Thema zu beschäftigen. Und damit Sie jetzt, vielleicht einen Anlass haben, mit uns ins Gespräch zu kommen, muss ich Ihnen jetzt einmal ein Foto zeigen, was ich persönlich sehr eindrucksvoll fand. Ich meine, ich kann das hier zeigen, aber ich weise noch mal darauf hin, möglicherweise könnte das ein Trigger sein.
Und dieses Foto sozusagen, was ich Ihnen gerne zeigen möchte, ist eines, das, finde ich, sehr eindrucksvoll ist deswegen, weil es sozusagen, ja, etwas berührt, was Sie möglicherweise alle kennen und was Sie vielleicht auch schon mal gesehen haben, wenn Sie sich für Kunst interessieren.
Das ist Sarco. Vielleicht haben Sie Sarco schon mal gesehen. Vielleicht kommt er ihnen bekannt vor. Er ist auf vielen Kunstaustellungen gezeigt worden. Sarco, in diesem, finde ich, ganz freundlichen Blau gehalten, ist eine Kapsel. Diese Kapsel, die wird im Innenraum zunächst mit Sauerstoff geflutet und dann wird dieser Sauerstoffgehalt sehr schnell reduziert, nachdem der Sterbewillige sich in die Kapsel begeben hat und einen Prozess aktiviert hat. Und das Ganze dauert ungefähr dreißig Sekunden, dann wird der Sterbewillige bewusstlos. Der Mangel an Sauerstoff und Kohlendioxid führt, so die Einschätzung der Betreiber, nicht zu Panik oder einem Erstickungsgefühl, sondern zu einem kurzfristigen euphorischen Erleben. Und er wird bezeichnet als der Tesla der Sterbehilfe. Und vorab soll-- also diese Kapsel ist jetzt im Moment noch nicht in der Schweiz im Einsatz, aber man möchte das gern, man strebt es an. Und vorab ist so ein Screeningsystem installiert, mit künstlicher Intelligenz. Und dieses Screeningsystem läuft ohne Beteiligung eines Mediziners ab, sodass Ärzte grundsätzlich da nicht für erforder-- also die müssen kein Rezept ausstellen und müssen auch sonst nicht noch Gespräche vorab führen.
Und das ist möglicherweise ein Zukunftsmodell für Sterbewillige in der Schweiz. Man kann diesen Sarco überall hinstellen. Also Sie können ihn in eine Wohnung stellen, aber Sie können ihn auch draußen hinstellen, also zum Beispiel an den Strand, wenn Sie am Meer sterben möchten oder sonst irgendwo hin. Ist also ortsunabhängig.
Es gibt im Moment weltweit drei dieser Sarcos und, ja, die Idee, die dahintersteht, ist tatsächlich unabhängig von ärztlicher Beteiligung, unabhängig von Medikamenten einen Tod zu ermöglichen, der möglichst schnell, möglichst schmerzlos und möglichst auch ohne große Hilfe von Dritten in Anspruch genommen werden kann. Das heißt, so die Idee ist, Sie bestellen sich sozusagen diesen Sarco, dann müssen Sie eben diesen Screening-Prozess durchlaufen, künstliche Intelligenz entscheidet dann über Ihre Einwilligungsfähigkeit oder nicht. Und Sie begeben sich in diese Kapsel, drücken den Knopf und versterben dann eben in dieser Kapsel. Und wenn der Tod eingetreten ist, dann hätten wir eben wieder das, was wir da in den sogenannten weichen Suizidmethoden haben, nämlich eine unversehrte Hülle, also keine sichtbaren Körperspuren.
Und mit diesem Gedanken entlasse ich Sie einfach mal in die Diskussion. Sie haben hier noch so ein paar Quellen, so wie das halt gehört. Und ich bedanke mich ganz herzlich bei Ihnen, dass Sie durchgehalten haben, bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wenn Sie Fragen, Anmerkungen oder sonstiges haben, dann immer gerne.

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