Transkript Alte Euthanasiediskussion und neue Sterbehilfedebatte (Ringvorlesung)
(Dr Michael Wunder) Guten Abend und vielen Dank. Also, der Titel ist ja publiziert und eben genannt worden: "Die alte Euthanasiediskussion und die neue Sterbehilfedebatte". Und dieses Spannungsverhältnis zwischen alt und neu ist durchaus auch intendiert. Der Vortrag stellt also die Frage, was diese Geschichte, die Vorgeschichte, eigentlich mit der heutigen Zeit, mit der heutigen Debatte zu tun hat. Und dann sehen Sie an diesem Titel noch was Interessantes, nämlich "Euthanasie" und "Sterbehilfe". Und um es gleich vorweg zu sagen, aus historischen Gründen ganz offensichtlich, sagen wir in Deutschland "Sterbehilfe". In allen Ländern um uns herum, in den Niederlanden, in Frankreich, in England, wird der Begriff "Euthanasie", "euthanasia", verwendet, ohne Anführungszeichen und ohne Bedenken. Und deshalb kann man auch sagen, "die alte und die neue Euthanasiedebatte". Nur das wollte ich Ihnen nicht gleich am Anfang zumuten. Deshalb heißt es hier "Sterbehilfedebatte" und natürlich diese Frage: Wer will eigentlich was dabei? Auf wessen Verlangen geschieht diese Tötung?
Es ist also die Frage, wie wir mit unserer Geschichte umgehen, ob wir der Behauptung anhängen, es ist alles abgeschlossen und überwunden. Das war gestern, heute ist was ganz anderes. Oder lebt etwas von früher fort, vielleicht bewusst, unbewusst oder vielleicht gar nicht so unbewusst? Das ist die Fragestellungen, das ist die Fragestellung... Und – ich fange mal damit an, dass es zwei Tabus gibt in unseren ethischen Debatten und die betreffen die Eugenik und die Euthanasie. Die Eugenik, also die Rassenhygiene, deren modernes Nachfolgeprojekt, sich in der Pränataldiagnostik und in der Gen-Diagnostik wiederfinden könnte. Und die Euthanasie, die sich in allen Diskussionen um die Abschaffung des Paragrafen 216, also der Tötung auf Verlangen, und ihrer modernsten Formen, der Suizidassistenzdebatte, wiederfindet. Und da gibt es in den wissenschaftlichen Disziplinen interessante Entwicklungen in der Medizinethik, die ich ja eben auch vertrete; ich bin Medizinethiker.
Auch ist heute eigentlich eher die Tendenz, diese Tabus zu benennen und zu sagen, die müssen wir überwinden und die passen auch gar nicht mehr in unsere Zeit. Und es ist siebzig, es ist achtzig, es ist neunzig Jahre her und mit zeitlichem Abstand zum NS und natürlich auch zum Nürnberger Ärzteprozess, wird eigentlich nicht mehr auf die Geschichte Bezug genommen. Eine umgekehrte..., also das hat die Medizinethik allerdings in den 1950ern und 60ern durchaus genau anders betrachtet, nämlich stark den Bezug auf die Medizin nach Ausschwitz und so weiter und die Nürnberger Ärzteprozesse, genommen. Die Geschichtsforschung nimmt genau den umgekehrten Weg, nämlich hat sehr viele Jahrzehnte bis in die achtziger, neunziger Jahre das sogenannte Isolationsparadigma gepredigt.
Das heißt, die Verbrechen des Nationalsozialismus, nicht nur die in der Medizin, sondern der Holocaust insgesamt, sind solche einmaligen Menschheitsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, dass sie mit erstens nichts vergleichbar sind und auch deshalb keine direkten Nachfolgungen haben, außer dass sie vergessen und verdrängt werden. Und diesem Paradigma ist heute eigentlich eher ein Kontinuitätsparadigma gefolgt, nämlich zumindest gedankliche Muster nachzuweisen, die durchaus Fortbestand haben über '45 hinaus und auch heute eine Nachwirkung. Das ist eine interessante Paradoxie, dass diese beiden wissenschaftlichen Gebiete sich in der Tendenz gegenteilig, gegenläufig entwickeln. Die häufig, die meisten vorgebrachten Argumente gegen eine Kontinuitätstheorie sind diese ungefähr. Also früher gab es eine kollektive Betrachtung des Volkskörpers, der Volksgesundheit. Es gab Zwang, Machtausübung des Staates zum Erhalt der Volksgesundheit.
Heute ist das ganz anders. Nämlich heute geht es ja um die individuelle Selbstbestimmung der Bürger. Wir kennen das alle. Staatliche Rahmenbedingungen für freiheitliche Wertentscheidungen jedes Einzelnen. Das Individualrecht steht heute dermaßen im Vordergrund, dass von einem kollektiven Anspruch oder einer kollektiven Durchsetzung oder Erzwingung gar überhaupt nicht die Rede sein kann. Ich erspare mir mal einen Hinweis auf die Impfdebatte, wo ja viele Anleihen genau auf diese Polarität genommen werden. Rückblende in diese Debatte. Die Debatte, und aus der können Sie dann schließen: Geht es um Kontinuitäten oder geht es um was anderes?
Ja, Adolf Joost, ein zwanzigjähriger Student der Rechtsphilosophie, schreibt eine Dissertation. Übrigens nimmt er sich kurz danach das Leben. Das ist aber eine Tragik für sich. Und das ist eine interessante Schrift, das Recht auf den Tod, in der er sehr früh – Sie sehen das Datum – formuliert, dass er eine staatliche Freigabe der Tötung auf Verlangen körperlich Kranker und die Freigabe der Tötung sogenannter Geisteskranker in einem Atemzug fordert. Und als Begründung für diese Gleichnennung sagt er, es geht um den Wert des Lebens. Sie finden also schon sehr früh Vokabeln, die Sie später in der NS-Debatte wiederfinden. Und den Wert des Lebens, sehr modern im Grunde genommen, formuliert er als Summe von Freude und Schmerz, die das Individuum empfindet, plus Summe von Nutzen und Schaden des Individuums für seine Mitmenschen. Also das ist reiner Utilitarismus nach heutiger Diktion in der Philosophie. Also Utilitarismus heißt Zweckdienlichkeitsdenken. Es wird Kosten-Nutzen gerechnet und er sagt eben, der Wert des Lebens kann deshalb, weil diese Summe auch negativen Wert annehmen kann, unter den Wert kommen.
Karl Binding und Alfred Hoche, die viel, viel bekannter in dieser Vordiskussion sind, mit ihrer Schrift von 1920, mit diesem Titel „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens", haben im Grunde genommen von ihrem Studenten Alfred Joost abgeschrieben. Was ist die Hauptdenkfigur von Binding und Hoche? Und das Buch ist deshalb so wichtig, weil in der Weimarer Republik, man glaubt es kaum, ein Drittel der Ärzteschaft, der deutschen Ärzteschaft, dieses Buch sozusagen in Fortbildungen sich angeeignet hat und die Diskussion also noch viel virulenter über die Sterbehilfe oder die Euthanasie stattgefunden hat, also vor 1933, als es das heute tut. Die beiden, also Binding ist ein ganz bürgerlicher Strafrechtler, Hoche ist ein Psychiater, also ziemlich unverdächtige Autoren, wenn man das jetzt aus der NS-Ideologie heraus beurteilt, durchaus bürgerliche Wissenschaftler, fordern die straffreie Erlösungstat – das ist natürlich Herr Binding, der hinter dieser Rechtsvokabel steht –, die straffreie Erlösungstat für drei Gruppen von Menschen.
Und das sind jetzt teilweise Originalzitate aus dieser sehr kurzen Schrift. Übrigens, sie ist ganz dünn, die kann man an einem Abend lesen. "Für die, die zufolge ihrer Krankheit oder Verwundung unrettbar verloren, die in vollem Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen geben." Das sind, also ich könnte mal so etwas salopp sagen, das ist die Sonnenseite der Euthanasie. Das sind die, die eine schwere Erkrankung haben und angesichts dieser Erkrankung nach Erlösung suchen und selber die Einwilligung zur Todesspritze geben. Das ist die erste Gruppe.
Die zweite Gruppe sind die geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis bewusstlos geworden sind und nur zu namenlosen Elend erwachen würden. Und hinter dieser Sprachfloskel steht nach heutiger Diktion die Gruppe der Wachkomapatienten. Und das spielte damals deshalb eine große Rolle, weil es an der deutsch-französischen Front eben durch den Gaskrieg viele neurologisch bisher nicht gesehene Fälle von Hirntod gab, beziehungsweise, nein, nicht von Hirntod, das habe ich falsch ausgedrückt, sondern von Erscheinungen nach Sauerstoffmangel, die zu einem hirnbezogenen Komazustand geführt haben, die Kopfverletzten des Weltkrieges.
Und als dritte Gruppe, also gleichrangig mit den beiden anderen, "für die unheilbar Blödsinnigen, die das furchtbare Gegenbild echter Menschen bilden und fast in jedem Entsetzen erwecken, der ihnen begegnet". Schlicht und ergreifend Menschen mit geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung. Drei Gruppen, für die die straffreie Erlösungstat gefordert wird. Die zentrale Gedankenfigur ist eben der Wert des Lebens, also von Jost bis zu Binding und Hoche und eben in der ganzen Vordiskussion vor '33. Es geht um Erlösen vom Leiden eines nicht mehr für Wert befundenen Lebens. Und wörtlich heißt es eben "eines Lebens, das für die Gesellschaft wie für den Lebensträger selbst dauernd jeden Wert verloren hat".
Und an dieser, ja etwas befremdlich wirkenden, Formulierung oder etwas umständlichen Formulierung sehen Sie, dass nach moderner Diktion hier sowohl eine Selbstbewertung und damit eine Selbstbestimmung angesprochen ist, nämlich: Ich kann ja selber bestimmen, ob mein Leben für mich als mein eigener Lebensträger noch einen Wert hat. Und es liegt ganz eng dabei, die Fremdbewertung, dass Andere dieses entscheiden: "Dein Leben, weißt du, das ist wirklich nicht mehr so viel wert." Die Kampfbegriffe, sozusagen dieser Schrift, sind ein ganz kleiner Anteil und sind am ganz am Ende leere Menschenhülsen, nutzlose Esser. Sie betreffen diese dritte Gruppe. Und das sind natürlich die Begriffe, an denen dann die Nazis ihre Propaganda hochgezogen haben. Sie haben sich also auf einen bürgerlichen Psychiater bezogen, der diese Schrift natürlich in einem sehr scharfen Ton, aber durchaus nicht in Absehung dieser Folgen verfasst hat.
Wenn man das jetzt mal etwas setzen lässt, was diese Lebenswert-Diskussion eigentlich bedeutet, dann ist es eine Diskussion, die wir auch heute im Grunde genommen führen, nur eben immer unter der Brille der individuellen Bestimmung des Lebenswertes und nicht der gesellschaftlichen Bestimmung. Trotzdem ist die Frage: Was ist der Lebenswert? Ist es ein materieller Wert? Also so viel wie ich arbeite, so viel wie ich die Sozialversicherung koste oder den Staat? Oder ist es ein ideeller Wert, dass ich mich gut fühle, dass ich etwas erlebe, dass ich etwas lerne? Ist es ein Wert, der abgewogen oder auch verworfen werden darf? Viele Menschen heute glauben, dass sie ihren eigenen Wert erstens abwiegen können und auch verwerfen können. Ist das richtig? Und wer letztendlich trifft diese abwiegende Wertentscheidung?
Die Geschichte zeigt: Untrennbar sind beide Pole dieser Diskussion miteinander verquickt, nämlich die Tötungserlaubnis für Schwerkranke aufgrund ihrer eigenen Lebensabwägung und ihres persönlichen Verlangens und die Tötungsforderung für bewusstlose, für schwerbehinderte Kinder und andere, die nicht mehr für sich sprechen können, auf der Grundlage der Lebensabwägung durch die Gesellschaft. Interessant ist, dass diese beiden Seiten, die Janusköpfigkeit der Euthanasie, sich in einem Gesetzentwurf des Naziregimes von 1940 befinden, ist ein Gesetzentwurf, den Karl-Heinz Roth hier in Hamburg rekonstruiert hat mit Angelika Elbinghaus zusammen aus Archivmaterialien, und der dadurch entstand, dass die Euthanasietäter auf dem Höhepunkt der Tötungsaktionen des NS-Regimes nach einem Gesetz geschrien haben. Also es war so eine Bastion des vermeintlichen Gegenredens, fast Widerstands, aber es war natürlich kein Widerstand. Man hat gesagt: „Auf welcher Grundlage geschehen denn die grauen Busse, die Abtransporte, die Transporte in die Gaskammer der geistig Behinderten?" Und dann wurde immer gesagt: „Das hat der Führer erlassen." Dann haben viele gesagt: „Wir wollen die gesetzliche Grundlage sehen." Und ungefähr zwanzig Psychiater und, äh, Ministerialbeamte wurden zusammengerufen in der Kanzlei des Führers und haben eben diesen Entwurf diskutiert.
Und Sie sehen, Paragraf eins ist bei einer unheilbaren, stark sich oder andere stark belästigten Krankheit und so weiter, kann also von einem besonders ermächtigten Arzt Sterbehilfe durch den Arzt erhalten. Das Wort Sterbehilfe findet sich darin, eng also miteinander verknüpft die beiden Begriffe. Das Leben eines Kranken, und das ist Paragraf zwei, der infolge unheilbarer Geisteskrankheit sonst lebenslänglicher Verwahrung bedürfen würde, kann durch ärztliche Maßnahmen unmerklich für ihn beendet werden. Das ist natürlich euphemistisch verbrannt. Die Tötungen in den Hungeranstalten, die Tötungen mit Medikamenten waren sicherlich nicht unmerklich, aber das ist für die Diskussion, die wir hier zu führen haben oder was ich Ihnen heute Abend präsentieren will, diese Janusköpfigkeit, die sich bis in dieses Gesetz hinein findet.
Eine nächste Station ist 1943, die Psychiatrie-Denkschrift. Also, ich habe natürlich jetzt vergessen zu sagen, was die Nazis mit der Binding-Hoche-Schrift gemacht haben. Sie haben sie zur Grundlage ihrer Euthanasie-Aktion genommen. Und in der Euthanasie, das vielleicht ganz kurz, sind siebzigtausend Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen in Gaskammern ermordet worden. Und das Personal dieser Gaskammern ist '41 nach den Protesten der katholischen Kirche, Bischof Galen in Münster, abgezogen worden und war das Know-how-Personal für Treplinka, Sobibor, Maidanek und Birkenau, also für die großen Tötungsanlagen, für den Völkermord an den europäischen Juden, dem Holocaust. Und während der Holocaust über die Wannseekonferenz, der Film lief ja gerade im Fernsehen, organisiert wurde, liefen die Euthanasie-Aktionen in den Anstalten und Psychiatrien aber weiter. Das System war entfesselt. Man nannte das eine Zeit lang die "wilde Euthanasie". Sie war aber nicht wild, sondern sie war sehr systematisch. Sie hat übrigens dreihunderttausend Todesopfer, noch mal nach heutiger Zählung, gefordert, von Menschen, die einfach immer wieder verschubt wurden. Anstalten wurden für Kriegszwecke geräumt, die Menschen mussten weg aus Altersheimen, aus Psychiatrien und es wurden immer mehr Leute, nämlich zum Beispiel alte Menschen, einbezogen in diese Aktion. Das als Hintergrund.
Und 1943, also das war der Kipppunkt des Krieges, wo auch langsam die Siegeshoffnungen im deutschen Volk abnahmen, gab es eine Denkschrift der fünf führenden Reichspsychiater und die hat es einfach in sich: "Auch die Maßnahmen der Euthanasie werden umso mehr allgemeines Verständnis und Billigung finden, als sichergestellt und bekannt wird, dass in jedem Fall bei psychischer Erkrankung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Kranken zu heilen oder doch so weit zu bessern, dass sie, sei es in ihren Berufen, sei es in einer anderen Form volkswirtschaftlich wertvoller Betätigung, zugeführt werden." Soll heißen: Wenn wir alles tun, um zu heilen, dann wird es auch von der Bevölkerung akzeptiert nach dem Endsieg. Nach dem Endsieg werden die Menschen sagen, gut, also die, die überhaupt nicht zu heilen sind, da akzeptieren wir Maßnahmen der Euthanasie. Das war die Perspektive, dass nicht nur alle Volksgenossen einen Volkswagen fahren, was ja irgendwie dann doch teilweise zumindest für das deutsche Volk eingetroffen ist, sondern es war die Perspektive, dass es die Euthanasie als Begleitung einer auf Heilung angelegten Medizin immer geben wird, eine erlaubte Euthanasie.
Die Frage ist natürlich, was dann '45 passierte, ob diese Visionen der Nationalsozialisten eigentlich eine Nachwirkung hatten. Also die erste Nachwirkung war die in der Medizingeschichte sehr prominent, dass es nach den großen Nürnberger Prozessen gegen die Haupttäter eben den Nürnberger Ärzteprozess '46, '47 gab. Dazu wurde Leo Alexander unter anderem als US amerikanische-Berichterstattung gesagt, das war ein emigrierter Frankfurter Neurologe, also deutsche Wurzeln, ein jüdischer Arzt. Und Leo Alexander war der Prozessbeobachter und von dem stammt dieses berühmte Zitat, weil er es gar nicht richtig fassen konnte, was da alles wirklich gesagt wurde von den Zeugen, und von den Tätern dann an Aussagen dazu kam.
Der Anfang war eine feine Verschiebung in der Grundeinstellung der Ärzte. Es begann mit der Akzeptanz der Einstellung, dass es bestimmte Leben gibt, die nicht wert sind, gelebt zu werden. Diese Einstellung umfasst in seiner frühen Ausprägung die ernsthaft und chronisch Kranken. Allmählich wurde der Kreis derjenigen, die in diese Kategorie eingezogen wurden, ausgeweitet auf die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die rassisch Unerwünschten. Und jetzt kommt der Kernsatz, es ist wichtig zu erkennen, dass die unendlich kleine Eintrittspforte, von der aus diese ganze Geisteshaltung ihren Lauf nahm, die Einstellung gegenüber nicht rehabilitierbarer Krankheit war.
Das ist die Geburtsstunde des Slippery-Slope-Arguments, des Arguments der schiefen Ebene oder der glitschigen Treppe, also die schiefe Ebene, auf der es kein Halten mehr gibt. Das ist die Geburtsstunde der ethischen Denkfigur. Wenn du also nur eine kleine Spalt öffnest bei der Tötungserlaubnis gegenüber Patienten oder Anstaltsinsassen oder wie auch immer, dann ist diese Türe letztendlich nicht mehr zu schließen. Die Antwort auf die Medizinverbrechen, die erste ethische Antwort, war der Nürnberger Kodex von 1947. Der spielt auch bis in die heutige Zeit durch seinen Kernbegriff eine tragende Rolle im Patientenrecht. "Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich." Im Nürnberger Ärzteprozess wurde die Euthanasie als Nebenproblem behandelt. Das Hauptthema waren die Medizinexperimente, Mengele und so weiter, in den KZs. Daraus bezieht sich dieser Satz, also nicht gegen Medizinexperimente, sondern gegen uneingewilligte Medizinexperimente.
Und dieser Nürnberger Kodex ist eine einzige Seite. Man kann ihn auf ein Flugblatt drucken und das ist die Grundlage eigentlich der heutigen Medizinethik bis in die heutige Zeit. Er wird also von der Weltärzteorganisation ständig fortgeschrieben mit der neuen Überschrift der Helsinki Declaration. In den weiteren Punkten geht es um die Verantwortung der Mediziner für die Aufklärung des Patienten, die Nichtschädlichkeit des Experiments und die Abbrechbarkeit ohne Folgen. Also wenn ein Patient sagt, ich will das nicht weiter haben, dann darf das keine negativen Folgen für ihn haben, wenn er in einem Medizinversuch ist.
Das heißt, der Nürnberger Kodex ist eine fast ideale Antwort auf die Medizinverbrechen des Nationalsozialismus, weil die Selbstbestimmungsrechte des Patienten, die freiwillige Zustimmung, ist die erste sprachliche Form des sogenannten informed-Consent, der jeder Behandlung im Gesundheitswesen von uns allen, die wir heute Abend zusammen sind, zugrunde liegen muss. Also der informed-Konsens, die Selbstbestimmung des Patienten ist die eine Seite, aber eben nicht die einzige, sondern der Nürnberger Kodex formuliert genauso die Verantwortung der Medizin. Selbstbestimmung ist also die notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für medizinische Experimente, aber selbstverständlich auch für medizinische Behandlung. Das ist so ungefähr das Urgestein auch des heutigen Verständnisses von Patientenrechten, wobei es da viele Verwerfungen auch gibt.
Man kann so sagen, es geht immer um dieses Gleichgewicht ethisch, dass die Medizin nur das anbieten darf, was wirklich verantwortbar ist, was indiziert ist, könnte man auch sagen. Und dem muss dann der Patient aber auch zustimmen. Es ist keinesfalls so, dass eines dieser beiden Dinge die stärkere Macht haben kann. Aber häufig gibt es Beispiele, dass das doch der Fall ist, wenn man zum Beispiel sagt, der Patient darf aber sich wünschen, dass sein Gesicht irgendwie umoperiert wird, dass er nur noch ein Auge hat oder so, dann wird jeder merken, ethisch, das geht doch nicht. Es ist zwar selbstbestimmt, aber das ist ja nicht mehr verantwortbar für die Medizin. Und das Umgekehrte ist der Paternalismus. Die Medizin sagt, das ist nicht zu verantworten, was du da willst. Also wir machen das nicht, das kann ich nicht machen. Also das ist eine Vormundung des Patienten, wenn das eigentlich erreichbar ist und der Patient will und zu dem Kanon der Medizin gehört. Also man sieht, das ist ein kompliziertes ethisches Gebilde von gleichberechtigter Sorge der Medizin und Selbstbestimmung des Patienten.
In diese Grundkonstellation kommen jetzt die heutigen ethischen Fragen. Kann ein Rückfall in das Denken der Euthanasie durch die absolut unverletzbare Selbstbestimmung des Einzelnen verhindert werden? Also schützt uns diese Selbstbestimmung des Tötungsverlangens und der Tötungsdurchführung, auch der Suizidassistenz, vor einem Rückfall in die Geschichte, also vor dieser Ausweitung um die Fremdbestimmung? Ist die Selbstbestimmung das Bollwerk und die stabile Grenze zur Selbstbestimmung und zur Instrumentalisierung der Medizin? Kann eine unveräußerliche Menschenwürde Garantie..., also, Sie wissen alle, Menschenwürde-Garantie heißt universell für alle Menschen. Sie ist nicht erwerbbar, sie ist von vornherein gegeben und sie kann auch nicht verwirkt werden, selbst nicht durch schlechte Werke, durch Verbrechen. Das ist sozusagen die Menschenwürde-Garantie. Kann, wenn ich diese Menschenwürde-Garantie ernst nehme, eine Wiederholung der Wertbestimmung menschlichen Lebens durch Fremde Selektion und Ausschluss verhindern?
Diese Fragen liegen zugrunde, wenn wir uns jetzt sozusagen der Wert-und-Würde-Diskussion insgesamt zuwenden. Entschuldigung, dass ich auf meinen Lieblingsphilosophen verweise: Immanuel Kant unterscheidet zwischen Preis und also was einen Preis hat, hat einen Wert und was über einen Preis erhaben ist, hat deshalb Würde, also das Menschenwürde-Argument der Tradition der Menschenrechte basiert eigentlich auf einer Kant'schen Formel. Und das ist diese hier. Aber ich merke gerade, die Zeit rennt davon.
Deshalb lasse ich mal den Ausflug in die Philosophie so weit weg, dass ich nur... das die wichtige Frage, "mit der Geschichte lernen"... dass ich ihnen die Antwort gebe, die Antworten zeige, die ich selber eingeholt habe von nicht ganz unbedeutenden Zeitgenossen. Anton Leist, Philosophie Lehrstuhlinhaber, mittlerweile emeritiert ,Zürich, hat mir auf die Frage gesagt:" Ja klar, ist die Lektion aus der Geschichte gelernt." Nürnberger Ärzte-Prozess verstanden? Wir haben Achtung der Selbstbestimmung, wir haben Nürnberger Kodex, wir haben keine rassistischen Ressentiments mehr.
Das Problem heute ist ein ganz anderes. Die Medizin kann den Menschen mithilfe der Genetik und der modernen Neurologie so verändern, dass man gar nicht mehr weiß, ist das noch wirklich ein Mensch oder ist das schon ein anderes Wesen? Wir wissen im Grunde genommen... wir haben zunehmende Ungewissheit, was den Menschen eigentlich ausmacht. Ist beispielsweise die, der achtgeteilte Frühembryo schon ein ganzer Mensch? Das sagt Anton Leis. Also "lass mich mit der Geschichte in Ruhe. Wir haben heute andere Probleme". Richard Schroeder, Historiker und auch Medizinhistoriker an der Humboldt Universität, sagt mir auf diese Frage: "Das einfache Lernen aus der Geschichte ist nicht möglich. Eine einfache Wiederholung gibt es nicht." Und er sagt vor allen Dingen diesen Satz, der mich sehr beeindruckt hat: "Wer sich zu sehr auf die vorige konzentriert, bemerkt die nächste Geschichte womöglich zu spät." Und es ginge nicht um Gleiches, also um Kontinuitäten, sondern um Unterschiedlichkeiten zwischen Gestern und Heute. Um Fragen zu stellen, um was zu verstehen, um Schlussfolgerungen zu ziehen. Ja, das sind interessante Antworten, wie ich finde.
Und jetzt gehe ich auf das Beispiel unseres Nachbarlandes, der Niederlande, ein und bin fast im Hier und Heute. Also Sie wissen, dass die Niederländer eine Euthanasie-Gesetzgebung haben und ein Land sind, in dem ganz frei "Euthanasie" gesagt wird. Und ich sage mal von vornherein, weil ich Kontakt mit vielen niederländischen Kollegen schon hatte, auch zu Bundestagszeiten: Wir haben und immer ausgetauscht. Es sind wunderbare Kollegen. Es sind vor allen Dingen noch viel bessere Statistiker als die Deutschen, muss man auch mal sagen. Und die Niederländer sagen: "Ihr versteht uns eigentlich nicht so richtig, weil für uns ist die Euthanasie ein Bürgerrecht. Euthanasie ist das Zeichen persönlicher Freiheit, und wir sagen die Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers, der einzelnen Bürgerin ist eine stabile Grenze gegen Fremdbestimmung und den Rückfall in die Geschichte."
Ja, kann man so behaupten. Also Sie sehen, all das hat immer mit diesen geschichtsgetränkten Fragen zu tun. Reicht das aus? Ja, wir haben Sorgfaltskriterien. Vielleicht kennt der ein oder die andere die. Also der Patient muss freiwillig und überlegt diese Bitte aussprechen. Der Zustand des Patienten muss aussichtslos und unerträglich sein. Also er muss nicht unbedingt krank sein, aber er muss sein Leiden zumindest für unerträglich halten. Der Patient muss aufgeklärt sein. Und dann sind wir noch mal ganz sicher, wir haben hier ein Prinzip, ein zweiter Arzt muss Stellung nehmen. Also zwei Ärzte müssen übereinstimmen. So, und wenn diese Sorgfaltskriterien erfüllt sind, dann kann die Todesspritze angesetzt werden, das heißt auch ganz offiziell in den Niederlanden "euthanasiert werden".
Da, wie schon erwähnt, die Niederländer ehrliche Statistiker und Empiriker sind, haben wir also auch, ich sage mal etwas süffisant, wir Praktiker, also reichlich, wir Kritiker, reichlich Material hier in Deutschland, uns darüber herzumachen. Diese Statistik ist entstanden, weil die Niederländer eben alles begleit-beforschen. 1990: Sie sehen, es gibt 2300 Fälle von eingewilligter Euthanasie. Das steigt ziemlich schnell an. Das ist nichts Besonderes, weil man sagt, das ist die Meldefreudigkeit, die Bekanntheit des Gesetzes, der Behörden und so weiter, der Wege, – hat da sozusagen 'ne wesentliche Rolle gespielt. Ich hoffe, man sieht meinen Cursor. Bis hierhin ist das in sich konsistent und erklärbar. Es ist nicht wahrscheinlich eine reale Fallsteigerung. Was aber interessant ist, ist diese Spalte, also die dritte Spalte, weil Sie sehen, es gibt immer so leicht unter tausend "Cases without consent". "Euthanasia without consent" ist eigentlich eine Kategorie außerhalb des Gesetzes. Sie wird trotzdem erfasst. Ganz toll, diese Offenheit der Niederländer.
Und was sind das für Fälle? Hier sehen Sie eine Fußnote. Diese Fälle umfassen auch die Fälle von Leuten, die nicht fähig waren, einzuwilligen, und deshalb nicht gefragt werden konnten und auch solche, die sogar gefragt hätten werden können, aber denen man das nicht zumuten wollte. Mit anderen Worten, hier sind ganz offensichtlich auch geistig Behinderte drin. Und wenn man in die einzelnen Fälle geht, und das bin ich häufig mit niederländischen Kollegen gegangen, dann sagen die: „Ja, aber du kannst doch nicht jemand, der sich noch äußern kann und die Gnade der Euthanasie bekommt, mit jemand..., also du kannst ihn doch nicht besser behandeln als den geistig Behinderten, der sich noch nie richtig äußern konnte, der aber eine viel schlimmere Krebsart hat und viel mehr leidet. Dem müssen wir das doch auch durch die Einwilligung der Vormünder und der Eltern und der Betreuer und so weiter zubilligen."
Also, in der Philosophie oder in der Ethik sagen wir, also die Äquivalent-Argumentation. Gleiches, also eigentlich nicht ganz Gleiches miteinander in Vergleich zu bringen. Sie sehen hier unten die weitere Jahresentwicklung und das ist dann tatsächlich mehr, als dass die artifizielle Meldefreudigkeit steigt. Das ist einfach wirklich eine Steigerung der Fallzahlen, weil auch die Niederländer haben natürlich eine abnehmende Bevölkerungszahl. Also das ist schon bedeutend. Die Niederländer haben diese Sache nicht weitergeführt. Deshalb wissen wir gar nicht, wie viel Euthanasiefälle außerhalb der Gesetzgebung oder außerhalb der Freiwilligkeitszone stattfinden. Interessant ist nur, dass diese Fallsteigerung so enorm ist und dazu kann man eigentlich sagen, ein Angebot schafft seine Nachfrage. Es wird einfach populärer. Und hier unten sehen Sie eine Fußnote noch, die sehr wichtig ist, dass in den Fallsteigerungen eben auch ständige Diagnosen-Ausweitungen sind, nämlich, Demenz und psychiatrische Erkrankungen. Und da muss man schon sagen, wahrscheinlich ist ein Teil dieser Fälle, geht hier drin unter, beziehungsweise ist jetzt auch in dieser Kategorie, die werden also als "Euthanasie mit Einwilligung" geführt, wobei unklar ist, wer die Einwilligung eigentlich gibt.
Ein Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande sagt: „Euthanasie ist bei dementen Patienten auch gegen deren Willen möglich, sofern diese vorher eine anderslautende Verfügung verfasst haben." Also jemand sagt: „Ich will euthanasiert werden", und dann haben sie aber, wenn sie dann in der Phase sind, plötzlich sagen sie: „Ne, ich will das nicht mehr. Ich widerrufe meine Patientenverfügung", und dann ist dieser Widerruf nichts wert. Es gab einen sehr spektakulären Fall eben Anfang 2021, der auch in Deutschland hohe Wellen geschlagen hat, wo eine Person gegen ihren aktuell gezeigten Willen, der aber nicht für rechtsgültig anerkannt wurde, getötet wurde. Boudewijn Chabot, das ist ein ehemaliger Frontkämpfer der Euthanasie-Bewegung in den Niederlanden, sagt heute: „Das System ist entgleist. Ich weiß nicht, wie wir den Geist wieder in die Flasche zurückbekommen."
Er sei entsetzt darüber, dass neben alten und todkranken, immer mehr psychisch und demenzkranke Menschen von Ärzten getötet werden und er zählt dann die Fälle auf und sagt, es sind heute schon über sechzig. Das sind bedenkliche Entwicklungen und noch bedenklicher ist eigentlich das Groningen-Protokoll von 2004, was bis heute Gültigkeit hat, dass die Bedingungen für die straffreie Euthanasie an Kindern, also an schwerbehinderten Kindern zwischen null und zwölf Jahren, regelt. Das sind ebenso hier also Kriterien, in die ich jetzt nicht in Einzelheiten eingehe. Es sind wenige Fälle, das sieht man hier unten in den Statistiken, aber es ist erschreckend, dass auch dieses in den Niederlanden geduldet wird vom Staat. Das sind offizielle Forschungsarbeiten beziehungsweise Veröffentlichungen. Ja, und der Justizminister de Jonge hat eben, das Gesetz ist aber nach wie vor nicht Praxis geworden oder erlassen, angekündigt, dass eigentlich die Kindereuthanasie legal..., ganz legalisiert werden soll. Also im Moment ist es so halblegal, weil das Groningen-Protokoll, dem wird nicht widersprochen von den Staatsanwaltschaften, aber de Jonge will es jetzt wieder zum Gesetz machen.
Ein bisschen ein niederländischer Weg, immer etwas, was sowieso stattfindet, nachträglich dadurch einfangen zu wollen. Das Gleiche ist zum Beispiel bei Rauschgift in den Niederlanden ja der Fall gewesen, um es unter Kontrolle zu bringen, um dann nach Jahren festzustellen: „Oh Gott, damit können wir es auch nicht unter Kontrolle bringen." Meine Bewertung der niederländischen Entwicklung ist die: Die historische Kontinuität, nämlich dass die Polaritäten der Euthanasie untrennbar miteinander verbunden ist, also die Tötungserlaubnis für Schwerkranke aufgrund ihrer eigenen Lebensabwägung und ihres Verlangens und die Tötungsforderung für bewusstlose, schwerbehinderte Kinder und andere, die sich nicht mehr äußern können, zeigt sich zumindest in den Zahlen bis 2001 eindeutig. Rechte Spalte in meiner, der, Statistik.
Es gibt da also eine historische Kontinuität, dass diese Doppelbödigkeit, diese Janusköpfigkeit offensichtlich einprogrammiert ist in das Ganze. Und die historische Unterschiedlichkeit besteht natürlich darin, dass es reine Fremdbestimmungsentscheidungen, also dass irgendeine Instanz, irgendeine T4-Zentrale der Euthanasie in Berlin, 1941, sagt, jetzt die Gruppe wird getötet. Dies ist natürlich heute so nicht möglich, die wiederholt sich auch nicht. Aber es gibt diese Selbstbestimmungssurrogate, nämlich die Patientenverfügung, der mutmaßliche Wille. Also ich sage deshalb Surrogate, weil das sind ja immer versetzte Selbstbestimmungen. Und über diese Instrumente wird die wörtlich direkt vorgetragene Selbstbestimmung „Ich will jetzt die Spritze haben", eben auch noch mal ausgeweitet, dass man eben in den Niederlanden auch über eine Patientenverfügung sich, äh, suizi..., sich euthanasieren lassen kann. Die Bindung von Maßnahmen – das ist meine Schlussfolgerung der Euthanasie an die individuelle Selbstbestimmung – ist kein Garant für die Überwindung dieser historischen Hypothek.
Sprung in die jetzige Debatte, wozu ja auch die letzte Ringvorlesung das Hauptthema war. Meine Frage ist, abgesehen von allen anderen Bedenken gegen das Bundesverfassungsgerichtsurteil, aber das Urteil ist zu akzeptieren, um das klar zu sagen: Ist Suizidherbeihilfe eigentlich scharf von aktiver Sterbehilfe abgrenzbar? Die juristische Antwort ist sehr einfach: Ja, weil ja die Tatherrschaft beim Suizident liegt. Bei der Euthanasie, um die es in den Niederlanden hauptsächlich geht, nicht bei der Kindereuthanasie, aber bei der Erwachseneneuthanasie, geht es ja darum, dass der Tötungswillige oder der Tötungswünschende sagt: „Gib mir die Spritze." Das ist was ganz anderes. Da müssen andere die Spritze setzen als bei der Tatherrschaft des Suizidenten. Okay, verstanden, juristisch ist es eindeutig auseinanderzuhalten. Aber die weitere Frage der Praktiker ist ja: Ist das wirklich eine stabile Grenze?
Meine Antwort ist nein. Was ist mit prekären Suizidassistenzsituationen, von denen übrigens die Aussteige der Schweizer Laienorganisation "Exit" und "Dignitas" berichten, die es nicht mehr ausgehalten haben, weil sie Fälle erlebt haben von Menschen mit Armlähmungen nach Apoplex, nach Schlaganfall, ist das nicht ganz so selten. Menschen, die deshalb den Giftbecher gar nicht ganz alleine zum Mund führen können, oder Menschen, die während des Vorgangs der Einnahme des Tötungsmedikaments, das ist ja meistens Pentobarbital, auf halbem Wege abbrechen, also durch eine Angstinduktion. Was soll bitte schön der Assistent machen? Soll er nachhelfen? Ja, das wäre wohl im Sinne des Suizidenten, des Tötungswilligen. Oder soll er sofort den Notarzt rufen, was aber auch nicht im Sinne des Suizidenten sein kann. Also es ist eine unauflösbare Situation. Also stabil ist die Grenze schon mal gar nicht. Sie tendiert in der Praxis auf jeden Fall zur praktischen Euthanasie, wenn es Hemmnisse während des Einnahmevorganges gibt. Und wie groß ist, so ist die übergeordnete Frage, eigentlich der Unterschied zwischen „Stell mir das Gift bereit und ich nehme es dann" oder „Gib mir das Gift?" Strafrechtlich ist er, wie gesagt, groß, subjektiv für den Betroffenen klein. Weil man zum Beispiel sagen kann, Suizidbeihilfe könnte man als Liebesakt bezeichnen. Liebesakt in einer aussichtslosen Situation als ultima ratio. Alle sind hilflos. Dann stelle ich dir das Gift bereit. Aber wird die Liebe dann nicht so weit gehen, zu sagen, wenn der letzte Griff zu diesem Becher selbst nicht mehr ganz geschafft wird, dann helfe ich dir auch dabei. Und schwups, ist man sogar strafrechtlich bei der Aufgabe der Tatherrschaft des Suizidenten und hat selber die Tatherrschaft.
Warum behaupte ich, dass die Suizidassistenz eine Stufe zur aktiven Sterbehilfe ist? Weil mir auffällt, dass alle Kriterien, die jetzt auch in den Gesetzentwürfen des Bundestages zum Nachvollzug des Bundesverfassungsgerichtes aufgeführt werden, dass diese gesamte Kriteriologie genau die gleiche Kriteriologie ist, die man auf die Zulassung der aktiven Sterbehilfe, also der Todesspritze anwenden könnte. In beiden Fällen wird nämlich üblicherweise überprüft in den Niederlanden, wie eben in den Gesetzentwürfen bei uns zur Suizidbeihilfe, ist der Wille frei verantwortlich? Ein ganzes riesiges Gebiet, was das eigentlich heißt, aber Sie verstehen es jetzt mal als großes Cluster. Also ist er wirklich frei, die Folgen abschätzend, mit voller Information, volle Zurechnungsfähigkeit gebildet? Ist für beide die Voraussetzung. Ist der Wille konstant? Also zum Beispiel zwei Wochen lang über konstant? Ist es keine Ad-hoc-Handlung, die einfach mal so hingesagt wird? In beiden Fällen gleich: Sind dem Betroffenen alle Alternativen bekannt, also palliativ oder einfach nichts tun und so weiter oder auch starke kurative Medizin? Ist der Leidenszustand unerträglich? Das gleiche Problem: Unerträglich für wen jetzt eigentlich? Und was heißt schon Leidenszustand?
Im Bundesverfassungsgerichtsurteil heißt es, das kann nicht von einer Krankheit abhängig gemacht werden. Das ist für alle, also im medizinischen Bereich tätigen Menschen unvorstellbar. Das heißt also auch, jemand kann Suizidassistenz nach dem Willen dieser Richter haben, wenn er von Armut bedroht ist und seiner Familie nicht auf die Nerven fallen will. Das ist schon eine Ausweitung, die schon da mitgedacht wird, aber es geht immer um diese Unerträglichkeit des Leidenszustandes. Ganz alte Gedankenfigur. Sie haben es noch in Erinnerung vom Anfang meines Vortrags.
Ja, also, in den Niederlanden werden beide Komplexe sowieso als EAS, also als Euthanasia and Assisted Suicide zusammengefasst. Also sie werden sowieso immer in dieser Kriteriologie zur Überprüfung. Es ist ein einheitlicher Katalog. Das fällt schon auf, dass die Suizidassistenz die gleichen Prüfkriterien hat wie die aktive Sterbehilfe. Und in der Suizidassistenz werden heute schon die Grenzbereiche Demenz und psychische Erkrankung diskutiert. Spittler, der gutachtende Neurologe der Sterbehilfe Deutschland, also des Sterbehilfevereins, der diese Debatte bei uns so unheimlich vorangebracht hat, hat mir in einer persönlichen Diskussion gesagt: „Wieso bist du dir eigentlich als Psychologe so sicher, dass psychisch Kranke von vornherein ausgeschlossen werden sollen? Die können doch auch einen Willen äußern." „Ja", sage ich, „aber die Frage ist immer, ob dieser Wille dann auch authentisch ist." Also die Ausweitungen werden schon jetzt auch bei der Suizidassistenz genauso mitgedacht wie bei der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden.
Also ist die Frage: Ist die aktuelle Debatte zum assistierten Suizid das Fenster für die Debatte um die Streichung des Verbots zur aktiven Sterbehilfe? Soll heißen, haben nicht auch bestimmte Kräfte, die im Moment den assistierten Suizid so weit vorangetrieben haben, dass sie sogar bis vors Bundesverfassungsgericht gezogen sind und dort Erfolg hatten, was mich sehr betroffen macht, also dass sie diesen Erfolg hatten, aber das ist jetzt einfach so in die Welt gesetzt. Haben die nicht sogar ein weiteres Etappenziel, nämlich den Fall des Paragrafen 216, also das Verbot der Tötung auf Verlangen, der bei uns eigentlich bisher unumstritten war?
Ich habe Anhaltspunkte dafür, diese Frage mit ja zu beantworten, aber das werde ich eventuell in einer Diskussion noch mal erläutern. Ich danke fürs Zuhören und damit komme ich oder bin ich am Ende angelangt.