Das Ende des Arbeitslebens und damit der Eintritt in die Rentenphase liegt für die meisten Studierenden noch in weiter Ferne. Was am Ende auf dem Rentenkonto steht, entscheidet sich allerdings schon heute.
Wer als Angestellte*r arbeitet, zahlt dafür automatisch Beiträge in die Rentenversicherung ein. Aber wie ist das eigentlich während eines Studiums?
Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf den Unterschied zwischen Anrechnungszeit und Beitragszeit. Denn entscheidend ist nicht allein die Studienzeit, sondern vor allem, ob während des Studiums Beiträge in die Rentenversicherung fließen.
Studienzeiten zählen, aber nur als Anrechnungszeiten
Ab dem 17. Geburtstag zählt ein Hochschulstudium als sogenannte Anrechnungszeit. Für Schul- und Studienzeiten zusammen sind insgesamt bis zu acht Jahre anrechenbar. Für die Anrechnungszeit ist dabei nicht erheblich, ob man das Studium am Ende auch erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Zeitraum des Studiums kann also angerechnet werden, bringt als reine Anrechnungszeit allerdings seit 2009 keine Rentenpunkte mehr. Die spätere Rente erhöht sich demnach durch die bloße Anrechnung der Studienzeit nicht direkt finanziell.
Studienzeit kann helfen, bestimmte Versicherungszeiten zu erfüllen
Die Anrechnungszeit des Studiums hilft aber dabei, die für einen Rentenanspruch nötige Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zu erfüllen. Auch für die Wartezeit von 35 Jahren, die für die Altersrente für langjährig Versicherte notwendig ist, zählt die Studienzeit als rentenrechtliche Zeit und ist anrechenbar.
Wer besonders lange im Berufsleben ist, hat vielleicht die sogenannte abschlagsfreie vorgezogene Rente im Blick. Damit ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemeint. Diese setzt laut § 38 SGB VI Versicherungsjahre voraus; welche Zeiten dabei zählen, regelt § 51 Abs. 3a SGB VI. Reine Studienzeiten sind dort nicht genannt.
Reine Studienzeiten werden dafür allerdings nicht anerkannt; hier zählen stattdessen die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Anrechnungszeit vs. Beitragszeit: Entscheidend ist, ob Beiträge gezahlt werden
Der wichtigste Unterschied ist also, ob Zeiträume als Anrechnungszeit oder als Beitragszeit gezählt werden. Oder anders gesagt: Nicht das Studienformat selbst entscheidet, sondern die Frage, ob parallel sozialversicherungspflichtig gearbeitet wird und damit Beiträge fließen.
Ein reines Vollzeitstudium ohne parallele sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringt einen der Rente für besonders langjährig Versicherte also nicht näher, da dadurch nur reine Anrechnungszeiten gesammelt werden, nicht für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen.
Berufsbegleitendes Studieren sorgt für Beitragszeiten
Wer dagegen berufsbegleitend oder im Fernstudium neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung studiert, sammelt nicht nur Anrechnungszeiten durch das Studium, sondern parallel echte Beitragszeiten durch die Beschäftigung.
Diese zählen für alle Wartezeiten, auch für die 45 Jahre, und erhöhen zugleich die spätere Rente. Genau das ist der Vorteil eines berufsbegleitenden Studienmodells, denn es ermöglicht, dass die Jahre am Schreibtisch und die Jahre im Beruf parallel laufen.
Für alle, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, ist das ein doppelter Gewinn: Wer früh und berufsbegleitend studiert, sammelt von Anfang an Beitragsjahre ohne Lücke.
Tipp: Um Studienzeiten eintragen zu lassen, müsst ihr aktiv werden
Studienzeiten werden nicht automatisch erfasst. Ihr könnt sie aber im Rahmen einer Kontenklärung nachtragen lassen, zum Beispiel online bei der Deutschen Rentenversicherung. Als Nachweis dienen die Immatrikulations- und die Exmatrikulationsbescheinigung.
Recherchetipps und offizielle Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung, Informationen für Studierende (externer Link)
- Deutsche Rentenversicherung, Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte (externer Link)
- rentenblicker.de, Infoportal der Deutschen Rentenversicherung (externer Link)
- Gesetzestext SGB VI; unter anderem §§ 38, 51, 58 (externer Link)
Hinweis: Dieser Text bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rentenberatung. Für Ihren persönlichen Fall ist die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung maßgeblich. Der Text wurde mit Hilfe von KI erstellt, redaktionell überarbeitet und geprüft.